Rechtsprechung
BPatG, 10.04.2017 - 20 W (pat) 16/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,19082) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis der Zurückverweisung einer Teilanmeldung bzgl. eines Patents mit den Teilen "Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder" u. "Kommunikationseinrichtung mit einer gedruckten Schaltplatte" zur weiteren Prüfung an das DPMA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BPatG, 09.03.2009 - 20 W (pat) 2/09
Auszug aus BPatG, 10.04.2017 - 20 W (pat) 16/15
Die vorliegende Teilanmeldung 199 84 046.6 ist durch die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 erklärten Teilung der Anmelderin gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 199 83 824.0 entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09). - BPatG, 11.02.2015 - 20 W (pat) 24/11
Patentbeschwerdeverfahren - "Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder und …
Auszug aus BPatG, 10.04.2017 - 20 W (pat) 16/15
Für eine Zurückweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu der ursprünglichen Anspruchsfassung und der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 199 83 824.0, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 24/11 erteilt worden ist, die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war und im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist. - BPatG, 03.12.2012 - 20 W (pat) 41/07
Auszug aus BPatG, 10.04.2017 - 20 W (pat) 16/15
Die vorliegende Teilanmeldung 199 84 046.6 ist durch die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 erklärten Teilung der Anmelderin gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 199 83 824.0 entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09).